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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 27.09.2019 - VK 2-70/19
1. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.
2. Ob eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen vorliegt, ist anhand einer Auslegung sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots festzustellen.
3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass der Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten will.
4. Reicht der Auftragnehmer ein "auftragsbezogenes Terminkonzept" bestehend aus einen Textteil und einem Bauzeitenplan ein, unterliegt dieses Konzept einer ganzheitlichen Bewertung.
5. Wird eine Vertragsfrist verbindlich vorgegeben, führt die Angabe eines längeren Ausführungszeitraums zwingend zum Angebotsausschluss.
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