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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 28.03.2019 - 1/SVK/044-18
1. Bei der Wertung von Konzepten steht dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob der öffentliche Auftraggeber den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er von unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachfremde Erwägungen anstellt oder sich nicht an den von ihm aufgestellten Beurteilungsspielraum hält. Hält sich der Auftraggeber an den ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum, sind die Nachprüfungsinstanzen nicht dazu befugt, das Beurteilungsergebnis abzuändern.*)
2. Es ist im Rahmen der Wertung von Konzepten nicht zu Gunsten des jeweiligen Bieters zunächst von der maximal erreichbaren Punktzahl auszugehen, von der im Rahmen der Wertung bei Nicht- oder Schlechterfüllung Punkte abzuziehen sind, sondern es ist grundsätzlich von null Punkten auszugehen und abhängig vom Angebotsinhalt werden sodann Punkte addiert. Dabei kann es aber nicht darum gehen, eine mathematische Genauigkeit in der Weise abzubilden, dass die bloße Anzahl positiver oder negativer Gesichtspunkte sich rechnerisch genau in der Punktebewertung niederschlägt. Eine gebotene individuelle Bewertung führt zwangsläufig dazu, dass unterschiedliche Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen.*)
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