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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 123/17
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 103 GG ist - im Sinne eines erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei infolge von überzogenen Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (§ 138 ZPO) bzw. die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll (§ 373 ZPO), als unsubstantiiert außer Betracht lässt und infolgedessen die Klage als unbegründet abweist.*)
2. Für die Abgrenzung eines (zulässigen) Beweisantrags von einem (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme einer derartigen Willkür ist regelmäßig Zurückhaltung geboten; sie kann regelmäßig nur bei Fehlen von jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten vorliegen.*)
3. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist ergänzend zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in ihrer Gesamtschau - ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen (unstreitigen bzw. bewiesenen) Prozessstoff - geeignet sind, einen hinreichenden Schluss auf die Haupttatsache zu ziehen.*)
4. Der Beweispflichtige muss grundsätzlich nicht darlegen, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen eines Zeugen gestellten Behauptungen hat oder woraus er sein Wissen bezieht. Soll der Zeuge indes über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, muss der Beweispflichtige - wie auch sonst beim Indizienbeweis - regelmäßig die äußeren Umstände darlegen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende (innere) Tatsache bei einer anderen Person zulassen.*)
5. Bei Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, der mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist, d. h. mit dem "zuständigen" Konzernunternehmen.*)
6. Bei Auftragserteilung durch einen Konzern können die für einen Konzerntarifvertrag geltenden Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 491/08, BAGE 132, 268, dort Rz. 15 m. w. N.) - jedenfalls im Lichte der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Stellvertretung (§ 164 BGB) - auf einen Architekten-/Ingenieurvertrag zu einem Großbauvorhaben angewendet werden.*)
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