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IBRRS 2019, 1742; IMRRS 2019, 0649
Wohnungseigentum
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Eigentümer für Estrich verantwortlich: Gemeinschaft kann Instandsetzung nicht beschließen
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2019 - 2-13 S 127/17
1. Die Vertretungsmacht des Verwalters für die übrigen Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren erfasst auch die Beauftragung eines Anwalts zur Berufungseinlegung.*)
2. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass für den Estrich auf den Balkonen der Sondereigentümer "allein unterhaltungs- und ggf. erneuerungspflichtig" ist, besteht eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft insoweit nicht.*)
