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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG München I, Urteil vom 14.02.2019 - 36 S 5297/18 WEG
1. Auch die Teilanfechtung von Beschlüssen ist zulässig, soweit abtrennbare Teile mit eigenständigem Regelungsgehalt betroffen sind.
2. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des gesamten Beschusses auszulegen.
3. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung begründet werden; ein entsprechender Beschluss ist damit mangels Beschlusskompetenz nichtig.
4. Demgegenüber kann über die Vermietbarkeit von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen etc. grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden.
5. Ist als Gegenleistung keine monatliche Miete bzw. wiederkehrende Zahlungen vereinbart, sondern vielmehr ein einmaliges Nutzungsentgelt und werden die Kündigungsmöglichkeiten aus wichtigem Grund in dem Beschluss entscheidend modifiziert, so spricht dies für die - nichtige - Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts in dem Beschluss.
6. Je länger eine zeitabschnittsweise alleinige Nutzung andauert, desto eher wird von einem befristeten Sondernutzungsrecht auszugehen sein (hier bei 53 Jahren bejaht).
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