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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2019 - 13 Verg 10/18
1. Die Feststellung der Repräsentativität einzelner Tarifverträge durch das zuständige Ministerium nach § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) steht der Berücksichtigung eines nicht als repräsentativ festgestellten Tarifvertrags nur dann entgegen, wenn das Ministerium auch festgestellt hat, dass dieser weitere Tarifvertrag nicht repräsentativ ist.*)
2. Soweit diese Feststellungen des zuständigen Ministeriums hiernach grundsätzlich Bindungswirkung entfalten, sind sie von Gerichten nur eingeschränkt dahin zu überprüfen, ob das Ministerium bei der Ausübung des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums die ihm auferlegte Beschränkung beachtet und ob von der Ermächtigung in einer zweckentsprechenden Weise vertretbar Gebrauch gemacht worden ist.*)
3. Zum Begriff der Repräsentativität i.S.d. § 5 NTVergG.*)
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