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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 22.04.2016 - 21 U 119/14
1. Tritt auf dem Baugrundstück drückendes Wasser auf, ist die Ausführung einer "schwarzen" oder "weißen Wanne" als Abdichtung erforderlich. Hat der Auftragnehmer weder eine "schwarze" noch eine "weiße Wanne" ausgeführt, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung berufen, wenn die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellt und die Ausführung einer solchen Abdichtung ausdrücklich vereinbart worden ist.
3. Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur schlüsselfertigen Errichtung eines Bauvorhabens und gehören bestimmte, vom Auftraggeber erstellte Pläne und planerische Leistungen zur Vertragsgrundlage, hat der Auftragnehmer die weitere Planung selbst fortzuschreiben und dabei die ihm überlassenen Pläne "wie ein Planer" zu überprüfen.
4. Eine fehlende Bauüberwachung des Bauherrn oder Fehler der Bauüberwachung begründen kein Mitverschulden des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.
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