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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Celle, Urteil vom 04.08.2016 - 13 U 104/12
1. Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmer muss gegenüber dem Auftraggeber selbst oder dessen befugtem Vertreter erfolgen. Er muss so eindeutig sein, dass dem Auftraggeber die Tragweite einer Nichtbefolgung klar wird.
2. Wird nicht der Auftraggeber, sondern sein bevollmächtigter Vertreter belehrt und verschließt sich dieser den vorgebrachten Bedenken, muss sich der Auftragnehmer unmittelbar an den Auftraggeber selbst wenden.
3. Der Anspruch auf Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftragnehmer einen Mangel seines Werks trotz schriftlicher Nachbesserungsaufforderung nicht auf seine Kosten beseitigt und eine ihm dafür gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
4. Der Auftragnehmer hat bei der Ersatzvornahme diejenigen Kosten zu erstatten, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte.
5. Erforderlich sind diejenigen Kosten, die der Auftraggeber für die Selbstvornahme aufgewendet hat, solange er nicht annehmen musste, dass sie unnötig, unzweckmäßig oder überteuert sind.
6. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung erkennbar möglich und zumutbar war. Der Auftraggeber ist aber nicht gehalten, einen besonders preisgünstigen Drittunternehmern zu finden. Einen überhöhten Preis kann er auch dann akzeptieren, wenn die Sanierung dringend ist.