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IBRRS 2019, 0993
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Entwurfsplanung "heimlich" verwendet: Honorar nach HOAI-Mindestsätzen!
OLG Celle, Urteil vom 20.03.2019 - 14 U 55/18
1. In der "heimlichen" Verwendung einer Entwurfsplanung im Bauantragsverfahren ohne Zustimmung des Entwurfsverfassers kann eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB liegen (hier bejaht).*)
2. Der Verwender ist dem Entwurfsverfasser in diesem Fall zum Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.*)
3. Der Wertersatz bemisst sich dabei nach den Mindestsätzen der HOAI.*)
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