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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Hessen, Urteil vom 11.06.2018 - 3 C 1892/14
1. Zur Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der Flächen für ein Notfallzentrum festsetzt.*)
2. Ein Wohnungseigentümer i.S.d. § 13 Abs. 1 WEG kann sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die sein Sondereigentum betreffen (wie VGH Bayern, Urteil vom 11.11.2004 - 1 N 03.983, IBRRS 2004, 4179).*)
3. Die Vorschriften der TA Lärm dienen im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans sowohl als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen als auch zur Beantwortung der vorgelagerten Frage der Relevanz des dem Planvorhaben zuzurechnenden Verkehrslärms. Die mit dem Einsatz von Martinshörnern für die nähere Umgebung verbundenen Lärmimmissionen sind bei einer Entfernung des betroffenen Eigentums zum Plangebiet von mehr als 200 m in der Regel nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu vermitteln.*)
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