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IBRRS 2019, 0052
Mit Beitrag
Werkvertrag
Unternehmer schuldet nur den üblichen Standard!
OLG München, Beschluss vom 23.08.2017 - 1 U 53/17
1. Haben die Parteien eines Werkvertrags keine Vereinbarung darüber getroffen, in welcher Form der Unternehmer die Arbeitsergebnisse zu übergeben hat, reicht ein technisch übliches Format zur vertragsgemäßen Leistungserbringung aus.
2. Wird eine Vergütung der Leistung im Stundenlohn vereinbart, muss der Unternehmer zur schlüssigen Begründung seines Werklohnanspruchs grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht geschuldet.
3. Der Werklohnanspruch des Unternehmers wird fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht verweigert.
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