Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG München, Beschluss vom 22.03.2018 - 28 U 3641/17 Bau
1. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgestaltende Erklärung. Der Wunsch nach der Beendigung des Vertrages muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen.
2. Eine Kündigung kann durch ausdrücklich Erklärung oder konkludentes Handeln, wie etwa durch die anderweitige Vergabe der noch ausstehenden Leistungen, erfolgen.
3. Ob eine Erklärung als Kündigung zu verstehen ist, ergibt die Auslegung. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls sowie die bestehende Interessenslage.
4. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Erklärung als Kündigung ausgelegt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber von dem freien Kündigungsrecht nur im persönlichen Notfall Gebrauch machen wird.
5. In der anderweitigen Vergabe der Genehmigungsplanung liegt keine Kündigung des gesamten Bauvertrags.
Volltext