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IBRRS 2018, 3395
Mit Beitrag
Bauvertrag
Was nicht passt, muss nicht passend gemacht werden!
OLG München, Beschluss vom 12.07.2016 - 13 U 2466/15 Bau
1. Der Auftraggeber hat für das Zusammenwirken der verschiedenen Baubeteiligten zu sorgen. Kommunikationsdefizite gehen deshalb nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Eine Kündigung wegen Verzugs muss unmittelbar der Ablauf der dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist erklärt werden.
3. Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine detaillierte Fassadenplanung vor, deren Realisierbarkeit der Fassadenhersteller zugesichert hat, hat der Auftragnehmer nicht für die Machbarkeit des Systems einzustehen. Er muss nicht das Unmögliche möglich machen.
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