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IBRRS 2018, 2399; IMRRS 2018, 0847; IVRRS 2018, 0350
Öffentliches Recht
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Archivierte Bauakte: Einsichtsrecht für Dritte erst nach 30 Jahren!
VG Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2018 - 3 A 228/16
1. Öffentliches Archivgut darf durch Dritte erst nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen genutzt werden (§ 10 Abs. 3 ArchG-SA).
3. Für die Einsicht in die im Stadtarchiv befindliche Bauakte gilt als Dritter, wer in einem bereits abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren nicht Adressat der Baugenehmigung war.
