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LG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018 - 64 S 191/17
1. Wenn fristlose und ordentliche Kündigung gleichzeitig und unbedingt erklärt werden, liegt es nahe, beiden Kündigungserklärungen gleichzeitig und nebeneinander Wirkung zu verschaffen, so dass der Vermieter den angestrebten Räumungsanspruch - in erster Linie und mit sofortiger Fälligkeit - auf die fristlose sowie - hilfsweise und erst mit Ablauf der Kündigungsfrist - auch auf die ordentliche Kündigung stützen kann.
2. Auch wenn der Mieter unverzüglich die Mietschulden nach Zugang der Kündigungserklärung zahlt, ist das Verschulden des Mieters an der Entstehung der Mietschulden nicht in einem milderen Licht zu sehen, wenn er bereits zuvor wiederholt in Zahlungsverzug geraten und diesbezüglich abgemahnt worden ist.
3. § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB steht nach einer wirksamen Schonfristzahlung einem Widerspruch des Mieters und einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht entgegen.
