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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2018 - 7 B 1459/17
1. Ist im konkreten Planungsfall zu erwarten, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten wird (mehr als 70 dB (A) tags bzw. 60 dB (A) nachts), gilt für die unterschiedlichen Lärmarten - insbesondere Gewerbelärm und von öffentlichen Straßen ausgehenden Verkehrslärm - nicht mehr der Grundsatz der isolierten Betrachtung.
2. Vielmehr ist auf den Summenpegel der für die verschiedenen Schallarten ermittelten Beurteilungspegel abzustellen.
3. Die Umsetzung einer solchen Summenpegelbetrachtung erfolgt im Wege einer energetischen Addition der für die jeweiligen Schallarten bestimmten Beurteilungspegel, auch wenn die Ausgangswerte nach unterschiedlichen lärmtechnischen Regelwerken ermittelt worden sind.
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