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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.02.2016 - 2 U 1372/15
1. Ein Umstand, der eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze rechtfertigt, kann darin liegen, dass die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert.
2. Ein Ausnahmefall kann ferner bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein, etwa der mehrfachen Verwendung einer Planung.
3. Ein Architekt handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer nachträglichen Pauschalvereinbarung beruft und stattdessen auf Basis der Mindestsätze abrechnet.
4. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und die Berechnung des Architektenhonorars (Anwendung der Honorartafeln) sind reine Rechtsanwendung und einem Sachverständigenbeweis daher nicht zugänglich.
