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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 - Verg 33/17
1. Angebote, die von vornherein in sich widersprüchlich sind, sind auszuschließen. Auf solche Angebote darf, wenn sich der Widerspruch nicht aufklären lässt, ein Zuschlag nicht ergehen.
2. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in eine Preisprüfung einzutreten, kann sich aus dem Preis- und Kostenabstand zu den Konkurrenzangeboten ergeben, aus Erfahrungswerten oder aus dem Abstand zur Auftragswertschätzung.
3. Die Auftragswertschätzung eignet sich nur als Vergleichsmaßstab, soweit die Kosten methodisch vertretbar und auch sonst fehlerfrei ermittelt worden sind.
4. Liegt der Preisabstand zwischen dem Angebot des Bestbieters und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters im untersten einstelligen Prozentbereich, ist die Aufgreifschwelle für eine Preisprüfung nicht erreicht.