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IBRRS 2018, 1502; IMRRS 2018, 0547
Allgemeines Zivilrecht
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Bedienfehler des Kranführers: Auftragnehmer haftet nicht!
OLG München, Urteil vom 29.03.2018 - 23 U 3839/17
1. Vereinbaren die Parteien eine Autokrangestellung als "Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal zur Durchführung von Arbeiten nach Weisung", handelt es sich nicht um einen Fracht- oder Werkvertrag, sondern vielmehr um einen kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die dem Kranführer unterlaufen und den Auftraggeber schädigen, wenn er einen Kranführer gestellt hat, der für den mit dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet ist.
