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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 19.02.2018 - VK 1-167/17
1. Der Auftraggeber soll erst ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann (Ausschreibungsreife).
2. Überarbeitungen der Vergabeunterlagen aufgrund von Bieterfragen und -rügen führen nicht dazu, dass von einer fehlenden Ausschreibungsreife auszugehen ist. Erkannte Defizite oder Fehler sind in jedem Stand des Vergabeverfahrens zu korrigieren. Der Auftraggeber hat insoweit Klarstellungen für alle interessierten Unternehmen herbeizuführen.
3. Führen Klarstellungen/Korrekturen dazu, dass die Bieter mehr Zeit benötigen, um die Angebotserstellung auf die neuen Informationen auszurichten, besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Angebotsfrist.
4. Ein lineares Bewertungssystems ist nicht per se vergaberechtswidrig.
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