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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2018, 1368
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung wird verwendet: Architektenvertrag zu Stande gekommen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2018 - 10 U 80/17

1. Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist nicht maßgeblich, wer Vertragspartner des Architekten ist. Die HOAI knüpft nicht an die Qualifikation der Personen des Vertrags an, sondern an den Leistungsinhalt, so dass nicht maßgeblich ist, ob die zu den Grundleistungen der HOAI gehörenden Leistungen nicht gegenüber einem Bauherrn, sondern gegenüber einer Bauunternehmung zur Angebotserstellung und zur Abwicklung von Bauaufträgen erbracht wurden.*)

2. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zur Beauftragung vergütungspflichtiger Architektenleistungen kann sich aus dem späteren Verhalten des Leistungsempfängers ergeben, wobei vom Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein wird, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Eine derartige schlüssige Willensäußerung kann angenommen werden, wenn sich ein Auftraggeber die Leistungen des Architekten zunutze macht.*)

3. Ergibt sich aus vorgelegten Unterlagen, dass der Kläger in den abgerechneten Bauvorhaben tätig war, genügt ein einfaches Bestreiten der behaupteten Leistungserbringung nicht, sondern ein substantiiertes Bestreiten erfordert dann den Vortrag, wer - wenn nicht der Kläger - diese Leistungen erbracht haben soll.*)

4. Soweit durch weiter substantiierte Ausführungen und die weitere Vorlage neuer Urkunden neuer Vortrag zur Leistungserbringung erstmals in zweiter Instanz gehalten wird, steht dessen Berücksichtigung § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, wenn dieser Vortrag nicht substantiiert bestritten wurde.*)

5. Wird bei gleichbleibendem Klagantrag und Lebenssachverhalt ein Honoraranspruch einmal auf eine Pauschalhonorarrechnung und einmal auf eine Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen gestützt, liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor, sondern ein einziger Honoraranspruch wird lediglich auf verschiedene Weise rechtlich begründet.*)

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