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IBRRS 2018, 1363; IMRRS 2018, 0490; IVRRS 2018, 0209
Prozessuales
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Vergemeinschaftung eines Unterlassungsanspruchs: Streitwert?
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2018 - 2 W 51/17
Klagt ein Wohnungseigentümer wegen einer Störung des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums auf die Vergemeinschaftung des entsprechenden Unterlassungsanspruches, besteht sein Interesse i.S.v. § 49a Abs. 1 GKG in der Regel darin, dass die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu Verwaltungskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG werden. Das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer besteht im Gegenteil.*)
