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IBRRS 2018, 1276; VPRRS 2018, 0102
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Wann ist eine Zuwendung eine staatliche Beihilfe?
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2017 - 3 U 134/17
1. Staatliche Beihilfen sind nach Art. 107 Abs. 1 AEUV unzulässig, wenn sie in bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und gleichzeitig den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
2. Zuwendungen einer kreisfreien Stadt an ein lokales Alten-/Pflegeheim, das Standardleistungen im Pflegebereich anbietet und dessen Bewohner nicht aus anderen Mitgliedstaaten, sondern nur aus der näheren Region stammen, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.
3. Es handelt sich vielmehr um rein lokale Fördermaßnahmen ohne Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union.
