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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2017 - 10 U 1008/16
1. Der Begriff Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13, IBR 2015, 456, und Koch, BGH: Begriff "Textform" selbstredend, LMK 2015, 371071).
2. Für die Erkennbarkeit des Widerspruchs- bzw. Widerrufsadressaten mit der vollständigen Anschrift reicht aus, wenn sich dies aus dem Briefkopf des Policenbegleitschreibens ergibt.
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gilt lediglich für die Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind, nicht aber für einen Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008 (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.05.2011 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff.; Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff.).
