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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OVG Thüringen, Urteil vom 04.01.2017 - 1 N 252/14
1. Zur Antragsbefugnis einer künftigen Mieterin/Pächterin eines von der Veränderungssperre betroffenen Bestandsgebäudes.*)
2. Die ursprüngliche Veränderungssperre bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten, wenn durch einen Satzungsbeschluss die Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre verlängert wird.*)
3. Der Beschluss über eine Veränderungssperre setzt nicht voraus, dass der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan vorher bekannt gemacht wurde.*)
4. Soll eine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt sein und ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.*)
5. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
