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IBRRS 2018, 1040; IMRRS 2018, 0500
Bauträger
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Jeder einzelne Erwerber muss das Gemeinschaftseigentums abnehmen!
LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2018 - 4 O 118/17
1. Die Verjährungsfrist bezüglich Ansprüchen aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum beginnt abschließend erst zu laufen, wenn auch der letzte Erwerber die Abnahme erklärt hat.
2. Fehlt eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit einzelnen Erwerbern, kann sich der Bauträger grundsätzlich immer noch auf eine konkludente Abnahme berufen.
3. An eine konkludente Abnahme sind hohe Anforderungen zu stellen.
