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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Charlottenburg, Urteil vom 24.11.2017 - 73 C 47/17
1. Kann der tatsächliche Heizkostenverbrauch nicht abgelesen werden, so kann er geschätzt werden.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht völlig frei in der Wahl ihrer Schätzmethode. Sie muss sich gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens halten. Da es Zweck der HeizkostenVO ist, möglichst individuelle und dem tatsächlichen Verbrauch nahekommende Werte in die Abrechnung einzustellen, ist das individuelle Vergleichsverfahren regelmäßig vorrangig vor dem generellen anzuwenden.
3. Dementsprechend kann der Heizkostenverbrauch nicht dadurch geschätzt werden, dass man vergleichbare Wohnungen innerhalb der Gemeinschaft zu Grunde legt, wenn die betroffene Wohnung als Zweitwohnung nur wenige Tage im Jahr genutzt wird; vielmehr ist dann der Verbrauch der vorigen Jahre heranzuziehen.
4. Zur Schätzung der Kaltwasserkosten kann § 9a HeizkostenV analog angewandt werden.
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