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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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AG Wismar, Urteil vom 07.08.2017 - 8 C 520/16 WEG
1. Der Wortlaut eines Beschlusses darf zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen.
2. Der Beschluss über die Jahresabrechnung ist aufzuheben, wenn bei der Wasserabrechnung eine nicht aufklärbare Differenz i.H.v. 64,31 Euro existiert oder zwischen Soll und Ist der Instandhaltungsrücklage eine Differenz i.H.v. 660,20 Euro besteht.
3. Zwar führt nicht jeder Mangel zwangsläufig dazu, dass der Verwaltung eine Entlastung zu verweigern ist. Allerdings entspricht es keiner ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.
