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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 2280/14 Bau
1. Ein Dachfenster wird nicht allein dadurch mangelhaft, dass es vom Hersteller durch ein neues Modell ersetzt wurde. Der Auftragnehmer muss auch nicht darauf hinweisen, dass er ein Auslaufmodell ausgewählt und eingebaut hat.
2. Die Nichtbeachtung der Montageanleitung des Herstellers stellt kein gewährleistungspflichtigen Mangel dar, wenn die Leistung technisch funktionstauglich ist.
3. Für Sanierungsarbeiten an Bestandsbauten gelten nicht die gleichen technischen Anforderungen wie für Neubauten.
4. Zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung gehört bei einem Einheitspreisvertrag, dass der Auftragnehmer die Aufmaßblätter beifügt.
5. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung ein, wird seine Werklohnforderung nach Prüfung und Feststellung bzw. Ablauf der Prüffrist fällig, wenn seine Leistung frei von wesentlichen Mängel ist. In diesem Fall kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Abnahme berufen.