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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG München I, Urteil vom 06.07.2017 - 36 S 17680/16 WEG
1. Die Verpflichtung zur Instandhaltung und/oder Instandsetzung bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums, für die gemäß § 21 Abs. 5 WEG grundsätzlich die Gemeinschaft zuständig ist, kann durch Vereinbarung wirksam auf einzelne Eigentümer übertragen werden. Dafür bedarf es jedoch einer klaren und eindeutigen Regelung in der Teilungserklärung.
2. Auch vorbeugende Maßnahmen, die der Erhaltung des Gebäudes dienen, können unter den Begriff der Instandhaltung/Instandsetzung fallen. Dieser beinhaltet auch Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die das Eintreten von Schäden verhindern sollen.
3. Zur Instandhaltung gehören alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den bestehenden Zustand der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Einrichtungen und Anlagen zu erhalten. Der erstmalige Einbau fällt darunter nicht.
4. Gleiches gilt in Bezug auf den Begriff der Instandsetzung, welcher die Wiederherstellung des ursprünglichen ordnungsgemäßen Zustands umfasst.
5. Eine in der Gemeinschaftsordnung erfolgte Überwälzung der Instandhaltung- bzw. Instandsetzungspflicht auf den Einzelnen umfasst nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen; dies ist und bleibt Gemeinschaftsaufgabe.
6. Die Beseitigung einer Rückstaugefahr, also die Verhinderung einer Überschwemmung (auch) des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rückstau aus dem öffentlichen Kanal, ist selbst dann eine im gemeinschaftlichen Interesse liegende Funktion, da der Sicherheit des gesamten Gebäudes dienend, wenn die abzusichernde Entwässerungsstelle in das Sondereigentum bzw. in den räumlichen Bereich des Sondernutzungsrechts fällt.
