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LG München I, Urteil vom 11.05.2017 - 36 S 11050/16 WEG
1. An der Natur des Rechtsstreits als Passivprozess ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte nunmehr Berufungsführer ist. Das Rechtsschutzziel des Beklagten ist weiterhin auf Abwehr der klägerischen Ansprüche gerichtet.
2. Die Befugnis des Verwalters, zur Abwendung von Rechtsnachteilen die übrigen Wohnungseigentümer in Passivprozessen zu vertreten, beinhaltet auch die Einlegung von Rechtsmitteln.
3. Die Wohnungseigentümer haben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringenden Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.
4. Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.
5. Dies ist zu bejahen, wenn bei akuter Parkplatznot eine zeitlich unbefristete Vermietung der gemeinschaftlichen Parkplätze an einzelne Wohnungseigentümer oder Dritte geregelt ist, so dass andere Eigentümer keine Parkplätze erhalten.
6. Die Einführung eines Rotationsprinzips, d. h. eines regelmäßigen Wechsels des jeweiligen Nutzungsberechtigten, ist anerkannt.
7. Das Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 13 Abs. 2 WEG besteht unabhängig von der Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils.
