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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VG Augsburg, Urteil vom 06.12.2017 - Au 4 K 17.953
1. Die Gemeinde hat es bei Anwendung des § 12 BauGB letztlich in der Hand, ob sie das Vorhaben eines Investors vorbereiten lassen will oder nicht. Entspricht ein Vorhaben nicht ihrer Konzeption und ihrem Planungswillen, so besteht für sie keine Notwendigkeit, auf entsprechende Absichten von potentiellen Vorhabenträgern einzugehen. Sie nimmt dann an der Abstimmung nicht teil, so dass der Weg zur Erarbeitung eines Vorhaben- und Erschließungsplans nicht eröffnet ist.
2. Die Gemeinde kann kein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren ohne vorausgehende Kooperation mit einem Projektträger „von Amts wegen“ einleiten und diesem gleichsam aufzwingen. Ebenso wenig kann ein Projektträger ohne vorausgehenden Grundkonsens mit der Gemeinde einen statthaften Einleitungsantrag stellen (§ 12 Abs. 1 BauGB).
