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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VG Potsdam, Urteil vom 16.11.2017 - 1 K 1306/16
1. Straßen und Gehwege, die mehr als 60 bis 70 Jahre alt sind und Straßenbeleuchtung mit einem Alter von mehr als 30 Jahren, haben die übliche Nutzungsdauer so erheblich überschritten, dass bereits deswegen auf einen Erneuerungsbedarf geschlossen werden kann.
2. Dabei ist unerheblich, ob regelmäßig Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ausgeführt wurden.
3. Für Straßenbaubeiträge, also Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen, sind die Anlieger anteilig (nach entsprechenden Anteilssatz) beitragspflichtig.
4. Mängel in dem dem Ausbau vorangegangenen Vergabeverfahren sind im Rahmen der Festsetzung der Straßenbaubeiträge nur dann zu berücksichtigen, wenn dadurch Kosten entstandenen sind, die nicht erforderlich waren.
