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IBRRS 2017, 4038; IMRRS 2017, 1672
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Wohnraummiete
Teilkündigung einer Garage bei einheitlichem Mietvertrag - ausnahmsweise zulässig!
LG Bamberg, Urteil vom 06.10.2017 - 3 S 56/16
1. Eine Teilkündigung des Garagenstellplatzes ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Beharren des Mieters auf die Weiternutzung der Garage eine Schikane zum Nachteil des Vermieters darstellt.
2. Verkauft der ursprüngliche Vermieter bei einem einheitlichen Mietverhältnis Wohnung und Garage an zwei unterschiedliche Erwerber, wird der Mietvertrag nicht aufgespalten in einen über die Wohnung und einen über die Garage. Es kommt zu einer Verdopplung der Vermieter. Eine (Teil-)Kündigung ist dann von allen Vermietern auszusprechen.
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