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IBRRS 2017, 4032; IMRRS 2017, 1669
Mit Beitrag
Allgemeines Zivilrecht
Preis für Fernwärme muss nicht auf Internetseite veröffentlicht werden!
OLG Jena, Beschluss vom 29.06.2017 - 1 U 818/16
1. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme im Rahmen des eigenen Internetauftritts bekanntzumachen.
2. Ist die Werbung auf der Internetseite eines Fernwärmeunternehmens lediglich auf die Erstellung eines individuellen Angebots nach Kontaktaufnahme durch den Interessenten gerichtet, besteht keine Pflicht zur Angabe von Preisen auf der Seite.
3. Stellt das Unternehmen dem Kunden die Erstellung eines individuellen Angebots nur in Aussicht, schiebt sie ein konkretes Angebot gerade auf und versetzt den Interessenten eben nicht in die Lage, sofort eine Entscheidung über den Abschluss des Geschäftes zu treffen.
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