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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG München, Beschluss vom 24.10.2017 - 11 W 1470/17
1. Der Streithelfer ist nicht selbst Partei und vertritt nicht die von ihm unterstützte Partei, sondern er handelt im eigenen Namen neben oder anstatt dieser Partei. Es ist ihm jedoch untersagt, Prozesshandlungen vorzunehmen, die der unterstützten Partei widersprechen.
2. Vorschusspflichtig ist nicht der Beweis beantragende Streithelfer, sondern die unterstützte Partei.
3. Wird der angeforderte Auslagenvorschuss von der unterstützten Partei vorbehaltslos einbezahlt, ist davon auszugehen, dass sich die Partei die Beweisanträge des Streithelfers zu Eigen macht.
4. Ist die unterstützte Partei der Meinung, dass die zusätzliche Beweisaufnahme den eigenen Prozesshandlungen bzw. dem eigenen Parteivortrag entgegensteht, hat sie es selbst in der Hand, der Beweisaufnahme zu widersprechen bzw. den Kostenvorschuss nicht einzubezahlen.
