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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2017 - 1 VK 29/17
1. Der Auftraggeber kann den Bietern kalkulatorische Vorgaben machen. Die Kalkulation ist aber die alleinige Aufgabe der Bieter.
2. Es besteht keine Verpflichtung der Vergabestelle, den Bietern den (noch nicht) für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn im Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg kalkulatorisch vorzugeben.
3. Ist ein Bieter aus Gründen, die nicht ihren Ursprung im Vergaberecht haben (hier: Tarifvorgaben in Baden-Württemberg), gezwungen, in einer Position einen höheren Preis als Mitbewerber angeben zu müssen, führt dies nicht zu einer vergaberechtlichen Ungleichbehandlung.
4. Unternehmen ohne Betriebsstruktur in Baden-Württemberg dürfen (selbst bei Allgemeinverbindlichkeit) ihre Beschäftigten nach den gesetzlichen und nicht nach dem tariflichen Mindestlohn bezahlen und dies ihrer Kalkulation zu Grunde legen.
