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IBRRS 2017, 3619
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Abrissverfügung wirkt auch gegen den Grundstückserwerber!
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2017 - 1 MB 12/17
1. Nicht nur Baugenehmigungen, sondern auch eine die Zustandshaftung konkretisierende, gegen den Eigentümer erlassene Anordnung der Beseitigung eines Bauwerks wirken auch gegen den Rechtsnachfolger.
2. In der Person des Rechtsnachfolgers liegende Gründe können gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden.
3. Der Verzicht auf eine weitere Zwangsmittelandrohung (hier: hinsichtlich der Ersatzvornahme) kann hingegen gegenüber dem Rechtsnachfolger rechtlich nicht durchstehen. Die Zwangsmittelandrohung ist wegen des Beugecharakters höchstpersönlicher Natur und daher nicht übergangsfähig.
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