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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 3413; VPRRS 2017, 0303
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Neue Verhandlungsrunde setzt Vorgaben zu besonderen Leistungen voraus!

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2017 - VgK-26/2017

1. Im Verhandlungsverfahren dürfen Vergabeunterlagen nachträglich überarbeitet werden, indem bereits festgelegte Kriterien (hier: Vorgaben zur Honorarkalkulation) konkretisiert werden.

2. Die Kostengruppen nach DIN 276 sind trotz des ausdrücklichen Verweises in § 4 HOAI 2013 auf die DIN 276 zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht identisch mit den Leistungsbildern nach HOAI. Es bedarf deshalb einer nähren Differenzierung (hier: insbesondere zu Kostengruppen und BIM-Vorgaben) in den Angebotsunterlagen.

3. Die Vergabestelle muss nur dann eine weitere Verhandlungsrunde durchführen, wenn sie Vorgaben für die besonderen Leistungen erteilt.

4. Fordert die Vergabestelle nach Abschluss der Verhandlungsphase und Abgabe des finalen Angebots aufgrund sich ergebender Fragen zur Kalkulation um deren Klärung und Stellungnahme, sind die Bieter ausschließlich zur Erläuterung des abgegebenen Angebots berechtigt, nicht hingegen zur Angebotsänderung.