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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 3263; IMRRS 2017, 1367
Wohnraummiete
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Auch nachts muss eine Wohnung 18° C warm sein!
AG Köln, Urteil vom 05.07.2016 - 205 C 36/16
1. Ist im Wohnraummietvertrag nicht geregelt, mit welcher Temperatur der Vermieter seine Pflicht zur Beheizung erfüllt, dann ist in der vom 1.10. - 30.04. dauernden Heizperiode in der Zeit von 23 - 6 Uhr in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad zu unterhalten.
2. Werden diese Temperaturen nicht erreicht, so stellt dies einen Mangel i.S.d. § 536 BGB dar, den der Vermieter zu beseitigen hat.
