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IBRRS 2017, 3243; IMRRS 2017, 1349; IVRRS 2017, 0534
Mit Beitrag
Prozessuales
Per einstweiliger Verfügung gegen Umsetzung eines Beschlusses?
LG Itzehoe, Beschluss vom 11.04.2017 - 11 T 20/17
1. Ein Verfügungsgrund, um per einstweiliger Verfügung die Vollziehung eines Beschlusses zu verhindern, kommt nur dann in Betracht, wenn im Falle einer Umsetzung irreparable, zumindest aber unverhältnismäßig hohe Schäden drohen oder wenn der Beschluss offensichtlich keinen Bestand haben kann.
2. Allein der Umstand, dass bei Umsetzung eines angefochtenen WEG-Beschlusses im Falle seiner gerichtlichen Ungültigkeitserklärung zusätzliche Kosten, namentlich solche aufgrund eines erforderlich werdenden Rückbaus, entstehen könnten, reicht hierfür nicht aus.
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