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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 3167
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bei funktionaler Leistungsbeschreibung gibt es keine Nachträge! Oder etwa doch?

OLG Schleswig, Urteil vom 17.08.2017 - 7 U 13/16

1. Ist bei einem VOB/B-Werkvertrag ein Pauschalfestpreis ohne Lohn- und Materialgleitung vereinbart, kann sich der Auftragnehmer nur dann auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 2 Abs. 7 VOB/B berufen, wenn eine entsprechende Preisvereinbarung vom Auftraggeber ersichtlich zur Voraussetzung für die Auftragserteilung gemacht worden ist. An eine solche Änderung des Pauschalpreises sind strenge Anforderungen zu stellen. Selbst wenn die Summe der Zusatzaufträge die Schwelle von 20% gerade eben erreicht, ist für die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage keine starre Beurteilung geboten.*)

2. Ansprüche auf eine gesonderte Zusatzvergütung gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind vom Auftragnehmer substantiiert darzulegen. Ein Auftragnehmer, der sich verpflichtet hat, eine vollständige, funktionstüchtige und den Regeln der Technik entsprechende Anlage zu einem Pauschalpreis zu liefern, muss zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Zusatzvergütung im Einzelnen vortragen, dass die von der vertraglichen Leistungsbeschreibung abweichenden Leistungen, deren zusätzliche Vergütung er verlangt, auf einer durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers verursachten Änderung des Leistungsumfangs und nicht auf einer zur Herstellung der geschuldeten funktionsfähigen Anlage notwendigen Optimierung oder Fehlerbehebung beruhen.*)

3. Bei einem Werkvertrag wird die Beratung dann zur selbstständigen Hauptpflicht des Unternehmers, wenn er im Rahmen Vertragsverhandlungen den Besteller vorab über die Wirtschaftlichkeit seiner geplanten Investition beraten und dafür auch ein Beraterhonorar als Teil der Werklohnforderung erhalten sollte. Der Vertrag stellt sich aus der Sicht des Bestellers als kombinierter Beratungs-/ Werkvertrag (Typenkombinationsvertrag) dar.*)

4. Ist der Gläubiger durch eine falsche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages veranlasst worden, muss der Schuldner den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Dispositionen nicht getroffen.*)