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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG Dortmund, Beschluss vom 08.12.2016 - 9 T 631/16
1. Welche Zeit zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern richtet sich nach demjenigen Aufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um nach sorgfältigem Aktenstudium die zu beantwortenden Fragen nach eingehenden Überlegungen schriftlich niederzulegen.
2. Ein Anlass zur Überprüfung der Erforderlichkeit der berechneten Zeit besteht nur dann, wenn der ausgewiesene Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung unter Plausibilitätsgesichtspunkten (also Schätzung des Zeitaufwands) ungewöhnlich hoch erscheint.
3. Das entschädigungsfähige Ausmaß der geistigen Leistung des Sachverständigen lässt sich dabei nicht verbindlich anhand der Seitenanzahl des Gutachtens ermessen. Auch der Zeitaufwand für die geistige Leistung ist zu berücksichtigen.
