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IBRRS 2017, 3009
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Bauhaftung
Bauzaun stürzt auf Pkw: Bauunternehmer haftet!
AG München, Urteil vom 19.12.2016 - 251 C 15396/16
1. Mit der Eröffnung einer Gefahrenlage (hier: Aufstellen eines Bauzauns) durch einen Bauunternehmer entsteht eine Verkehrssicherungspflicht. Sie besteht fort, bis sie in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen wird.
2. Das Eingreifen eines Dritten (hier: Ab- und Wiederaufbau des Zauns durch eine Kranfirma) lässt die Haftung nicht entfallen, sofern der Dritte nicht tatsächlich auch die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat (hier verneint).
3. Das Verlassen und Räumen der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeiten lässt eine bestehende Verkehrssicherungspflicht nicht entfallen.