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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2017 - 2 M 49/17
1. Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO-SA ist nur der Teil der Außenwand für die Längenbegrenzung von 9 m maßgeblich, der die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nicht einhält.*)
2. Seitliche Dachüberstände sind bei der Bemessung der Gesamtlänge der Garage gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO-SA nicht zu berücksichtigen, wenn sie das übliche Längenmaß nicht überschreiten, insbesondere wenn ihnen nach Größe und Gestaltung keine selbständige Bedeutung als Vordach oder Unterstand zukommt. Hiernach sind entsprechend § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO-SA seitliche Dachüberstände von jeweils 40 cm bei der Bemessung der Gesamtlänge nicht mit einzubeziehen.*)
3. Die Frist für die Geltung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 1 BauO-SA läuft bei Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn auch dann nicht ab, wenn die Baugenehmigung gemäß § 212a BauGB sofort vollziehbar ist.*)
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