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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2014 - 23 U 117/13
1. Der Umfang einer dem Architekten erteilten Vollmacht ist im Zweifel eng auszulegen. Sie deckt Zusatzleistungen aber jedenfalls dann ab, wenn diese von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
2. Stellt der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht bzw. nicht fristgerecht, gilt der Bauvertrag nach Fristablauf als aufgehoben (§ 643 Satz 2 BGB).
3. Gilt ein Bauvertrag nach § 643 Satz 2 BGB als aufgehoben, kann der Auftragnehmer die volle Vergütung für die bis zur Vertragsaufhebung erbrachte Leistung verlangen. Sind Mängel vorhanden, ist der Vergütungsanspruch in Bezug auf die erbrachte Leistung zu beschränken.
4. Die Beschränkung ist in der Weise vorzunehmen, dass der Vergütungsanspruch um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mangelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks.
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