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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 18.02.2014 - 9 U 4833/12 Bau
1. Der bauüberwachende Architekt oder Ingenieur muss die Planung des Objektplaners vollständig zur Kenntnis nehmen. Unterscheidet sich die vorgesehene Bauweise wesentlich von der bis dahin allgemein praktizierten Bauweise, muss er den sich daraus ergebenden Zweifeln an der Richtigkeit der Planung nachgehen.
2. Hat der Objektplaner keinen Wissensvorsprung vor dem ebenso fachkundigen Bauüberwacher, ist die (volle) Verantwortlichkeit des Bauüberwachers für einen planungsbedingten Baumangel um 50% vermindert.
3. In der vorbehaltlosen Leistung der Schlusszahlung liegt sowohl der Verzicht auf eine vereinbarte förmliche Abnahme als auch die Erklärung der Abnahme.
4. Die vom Auftraggeber vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, wonach der Auftragnehmer berechtigt ist, nach Empfang der Schlusszahlung und "Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" den Gewährleistungseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
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