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IBRRS 2017, 2438; IMRRS 2017, 0990
Wohnraummiete
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Mieter ist nicht ersatzpflichtig für Mietausfälle nach seinem Auszug!
LG Berlin, Urteil vom 10.01.2017 - 18 S 39/16
1. Für Mietausfälle nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit einer fiktiven, zeitgleich mit der vom Mieter verschuldeten Kündigung des Vermieters erklärten Kündigung des Mieters fehlt es an der Kausalität - oder genauer: am Zurechnungszusammenhang - zwischen seinem Fehlverhalten und dem Einnahmenausfall des Vermieters.
2. Der Vermieter kann keinen Schadensersatz wegen Räumungsverzugs beanspruchen, wenn er erst deutlich nach dem tatsächlichen Auszug der Mieter mit der Neuvermarktung der Wohnung beginnt. Er hätte im vor der Vermarktung liegenden streitgegenständlichen Zeitraum keine Erträge erwirtschaften können.
