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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2015 - 2 U 1306/14
1. Unter die Verjährung hemmende Verhandlungen sind auch tatsächliche Verhaltensweisen des Auftragnehmers zu verstehen, wie beispielsweise das Beseitigen des Mangels, Maßnahmen zur Erfüllung, Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung.
2. Die Verjährung bleibt so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
3. Der tatsächlichen Beendigung von Mangelbeseitigungsarbeiten ist nicht ohne Weiteres die Erklärung zu entnehmen, der Mangel sei beseitigt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung werde verweigert.
4. Bei der Beseitigung von Feuchtigkeitsmängeln muss damit gerechnet werden, dass sich Nachbesserungsversuche als erfolglos erweisen. Reagiert der Auftragnehmer darauf mit weiteren Mängelbeseitigungsversuchen, dauert die Hemmung der Verjährung fort.
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