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IBRRS 2017, 2158; IMRRS 2017, 0874
Wohnraummiete
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Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht gleichartig
AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2017 - 31 C 112/16
1. Die für eine Aufrechnung (§§ 215, 387 BGB) erforderliche Gleichartigkeit fehlt zwischen einem vom (ehemaligen) Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruch und einem vom (ehemaligen) Mieter geltend Anspruch auf Freigabe des Mietkautionssparbuches, solange die Mietsicherheit noch nicht durch den Vermieter verwertet wurde.
2. Bei Änderung des Maßstabs der Betriebskosten (§ 556a Abs. 2 BGB) sind die bei einer (Teil-)Bruttomiete bislang enthaltenen Betriebskosten von der bisherigen Miete entsprechend vorab herabzusetzen.
